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Das Vorfahrtsrecht nach der Regel 'rechts vor links' erstreckt sich auf die gesamte Breite der Fahrbahn und wird nicht dadurch verloren, dass der Vorfahrtsberechtigte auf der linken Fahrbahnseite fährt. Ein Wartepflichtiger, der nach rechts in eine Vorfahrtsstraße einbiegen will, darf grundsätzlich nur dann davon ausgehen, er werde keinen der vorfahrtsberechtigten Fahrer in der Weiterfahrt behindern, wenn nicht nur von links keine Fahrzeuge nähern, sondern auch die für ihn rechte Straßenseite frei ist und keine Anzeichen dafür sprechen, dass eines der sich auf der bevorrechtigten Straße von rechts nähernden Fahrzeuge die Fahrbahnseite wechseln werde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |