|
1. Über die Haftung des Fahrers nach § 18 StVG kann nicht isoliert durch Teilurteil entschieden werden, wenn das Verfahren gegen den Krafthaftpflichtversicherer noch nicht als entscheidungsreif angesehen wird. 2. Richtet sich die Klage einer verletzten Fahrzeuginsassin zudem gegen den Versicherer des Kraftfahrzeugs, in dem sie zu Schaden gekommen ist, erfordert dies eine Gesamtabwägung der beiden Haftungseinheiten (Fahrer und Versicherer des anderen Fahrzeugs einerseits und Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs, in dem die verletzte Person sich befand, andererseits), die ebenfalls dem Erlass eines Teilurteils gegen den Fahrer entgegensteht. (Leitsätze des Gerichts) |