|
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB besteht, wenn dieser den Kläger durch das Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung versehenen Motors vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. In dem Inverkehrbringen eines mit einer manipulativen Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Fahrzeugs liegt eine Täuschung potentieller Kunden. Sittenwidrig handelt, wer eine Sache, von deren Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt, dass sie in unverändert mangelhaftem Zustand an einen ahnungslosen Dritten veräußert wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |