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Die Fahrerlaubnisbehörde darf gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Sachverhaltsaufklärung schon aus dem erstmaligen Auffälligwerden im Straßenverkehr im Zusammenhang mit Cannabis von der feststehenden Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen. Sofern die Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis in der Hauptsache als offen anzusehen sein sollten, ist angesichts der Gefahren, die aus der Teilnahme drogenbeeinflusster Personen am motorisierten Straßenverkehr für höchstrangige Rechtsgüter Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum einer nicht absehbaren Zahl anderer Verkehrsteilnehmer erwachsen, das öffentliche Interesse an der vorläufigen Fernhaltung des Antragstellers vom Kraftfahrzeugverkehr regelmäßig höher zu bewerten als sein individuelles Mobilitätsinteresse Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO maßgebliche Interessenabwägung gebietet bei angenommener offener Erfolgsaussicht nicht, die Wiederherstellung und Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Anfechtungsklage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis anzuordnen, solange Zweifel an seiner Fahreignung fortbestehen (Leitsätze des Gerichts) |