|
Ein Unternehmen, das gewerblichen Güterverkehr betreibt, verletzt seine Pflicht, für den regelmäßigen Datendownload aus dem Massenspeicher des Kontrollgerätes zu sorgen, wenn die gesetzliche Frist von 90 Tagen erheblich überschritten wird. Kann für einen solchen Verstoß keine verantwortliche natürliche Person festgestellt werden, kann die Geldbuße gemäß § 30 Abs. 4 OWiG selbständig gegen die Firma festgesetzt werden, wobei das Verschulden einer Leitungsperson in der fehlenden Kontrolle und Aufsicht liegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |