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Die Begründung der sofortigen Vollziehung bei Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung kann typisiert sein, wenn die Behörde die für die Fallgruppe typische Interessenlage aufzeigt und deutlich macht, dass diese auch im konkreten Fall vorliegt. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen und nicht zwischen Konsum und Fahren trennt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |