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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG rechtmäßig, wenn sich 8 oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben. In diesem Fall gilt der Betroffene als unwiderlegbar ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, und die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |