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Die Klägerin bleibt darlegungs- und beweisfällig hinsichtlich des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung an dem streitgegenständlichen Motor. Soweit die Klägerin die Zulässigkeit des unstreitig verbauten Thermofensters bestreitet, ist ihr Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Ein Thermofenster stellt zwar eine Abschalteinrichtung dar, kann aber ausnahmsweise zulässig sein, wenn es dem Schutz von Bauteilen des Motors und dem sicheren Betrieb des Kfz dient (Art. 5 Abs. 2 S. 2 a VO (EG) 2007/15). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |