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Landgericht Arnsberg v. 15.09.2020: Zur Haftung für Schäden an Heißluftballon durch Elektrozaun: Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht und fehlende Vorhersehbarkeit




Das Landgericht Arnsberg (Urteil vom 15.09.2020 - 4 O 209/19) hat entschieden:

   Deliktische Sorgfalts- wie auch Verkehrssicherungspflichten schützen in funktionaler Hinsicht nur vor solchen Rechtsgutsverletzungen, derentwegen sie bestehen. Die DIN EN 60335-2-76 für Elektrozäune ist nicht darauf gerichtet, die Beschädigung von Heißluftballons zu verhindern, die durch Windstoß in einen elektrisierten Stacheldraht getrieben werden, da sich hier eine völlig andere und nicht vorhersehbare Gefahr realisiert hat. Auch ist die Verkehrssicherungspflicht zur Aufstellung von Warnschildern nicht auf den Schutz des Luftverkehrs gerichtet.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zu Schadensersatz und Haftung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert des Rechtsstreits wird festgesetzt auf 27.587,25 EUR.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg.

Dabei hatte das Gericht über die Klage auch insoweit zu entscheiden, als diese sich gegen den Beklagten zu 2) richtet. Die Parteierweiterung auf Beklagtenseite ist nämlich von keinen besonderen Voraussetzungen abhängig. Insbesondere bedurfte es der Zustimmung des zusätzlichen Beklagten nicht (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 263 Rn. 20).

Auch hatte das Gericht über die Klage in der durch Schriftsatz vom 11.05.2020 geänderten Fassung zu entscheiden. Zwar hat die Klägerin mit dem vorbezeichneten Schriftsatz die Höhe der Zinsforderung reduziert und die Klage um die Kosten für die Auskunft des Einwohnermeldeamts erweitert. Eine solche Änderung der Klage ist indessen nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegiert und bedurfte deshalb weder der Zustimmung der Gegenseite noch der Sachdienlichkeitserklärung durch das Gericht.

Dies vorausgeschickt, ist die Klage allerdings unbegründet.

I.

Das gilt zunächst für den Klageantrag zu 1), mit dem die Klägerin die Leistung von Schadensersatz in Höhe von 27.587,25 EUR verlangt. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin nämlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. Er lässt sich zunächst nicht aus den spezialgesetzlichen Vorschriften der §§ 33 ff. LuftVG herleiten.

§ 33 Abs. 1 S. 1 LuftVG normiert - ebenso wie etwa § 7 Abs. 1 StVG - keinen Anspruch, sondern eine Haftung des Halters gegenüber Dritten. Die §§ 44 ff. LuftVG enthalten Schadensersatzansprüche nur bei Personenschäden (§ 45 LuftVG), Schäden aus verzögerte Beförderung (§ 46 LuftVG) und Gepäckschäden (§ 47 LuftVG). § 53 LuftVG normiert ebenfalls nur eine Haftung des Halters, nicht aber dessen Anspruch, und gilt im Übrigen auch nur für militärische Luftfahrzeuge.

2. Ein solcher Anspruch ergibt sich darüber hinaus aber auch nicht aus dem allgemeinen Recht der unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB). Insbesondere folgt er nicht aus der Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB.

Danach ist zum Schadensersatz nämlich nur verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob die klägerische Unfalldarstellung zutreffend ist oder nicht. Denn selbst wenn es sich so verhält, hätten die Beklagten das Eigentum der Klägerin am Ballon nicht durch eigenes Verhalten zurechenbar beschädigt. Das gilt selbst dann, wenn man den Beklagten zu 1) - trotz Bestreiten - als Mitbetreiber des Elektrozauns ansieht, und auch unabhängig davon, ob man insoweit auf das Betreiben eines unter Strom stehenden Stacheldrahtzauns (dazu sogleich a) oder auf das Unterlassen des Aufstellens von Warnschildern (dazu sogleich b) abstellt.

a) Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Schadensersatzanspruchs darauf abhebt, dass die Beklagten einen unter Strom stehenden Stacheldrahtzaun betrieben haben, ergibt sich daraus eine Haftung der Beklagten nicht.

Das Betreiben eines unter Strom stehenden Stacheldrahtzauns wäre zwar kausal für die Beschädigung des klägerischen Heißluftballons. Hätten die Beklagten ihn nicht unterhalten, so hätten dessen Stacheln nicht die Hülle des Ballons aufstechen und der Strom nicht für eine Verpuffung im Inneren sorgen können.

Auch die in solchen Fällen mittelbarer Verursachung zusätzlich erforderliche Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 823 Rn. 2), deren Inhalt unter Heranziehung einschlägiger DIN-Vorschriften bestimmt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 03.02.2004 - VI ZR 95/03 -, juris Rn. 9 und Sprau, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 823 Rn. 51), würde vorliegen. Entgegen der für Elektrozäune geltenden DIN-Vorschrift (DIN EN 60335-2-76) haben die Beklagten nämlich einen Stacheldraht als Elektrozaun verwendet.

Allerdings würde sich die Beschädigung des klägerischen Ballons nicht mehr als Realisierung derjenigen Gefahr darstellen, auf deren Abschirmung die die Beklagten treffende Verkehrssicherungspflicht (i.V.m. der DIN EN 60335-2-76) gerichtet war.

Deliktische Sorgfalts- wie auch Verkehrssicherungspflichten schützen in funktionaler Hinsicht nur vor solchen Rechtsgutsverletzungen, derentwegen sie bestehen. Es muss sich mithin diejenige Gefahr realisiert haben, deren Vermeidung die verletzte Sorgfaltspflicht bezweckte, deren Abwehr also die Verkehrssicherungspflicht diente (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 16.11.2012 - 1 U 109/12 -, juris Rn. 8 und Sprau, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 823 Rn. 53).

Doch so liegt es hier nicht. Dabei kann dahinstehen, auf Abschirmung welcher Gefahren die verletzte DIN EN 60335-2-76 im Einzelnen gerichtet ist. Jedenfalls ist sie nicht darauf gerichtet zu verhindern, dass es zu einer Beschädigung von Heißluftballons kommt, die unangekündigt zunächst auf einer dafür nicht vorhergesehenen Grünfläche in der Nähe des Elektrozauns landen und dabei völlig unbeschadet bleiben, dann aber durch einen Windstoß bewegt und dabei so stark in den elektrisierten Stacheldraht getrieben werden, dass ihre Hülle durch die Stacheln des Zauns durchstoßen wird und es aufgrund des durch den Draht geleiteten Stroms zu einer Verpuffung kommt. Realisiert hat sich hier vielmehr eine völlig andere und bei aller Vorausschau auch nicht mehr vorhersehbare Gefahr, für die die Beklagten deshalb auch nicht einstandspflichtig sind.

b) Auch soweit die Klägerin zur Begründung ihres Schadensersatzanspruchs abhebt darauf, dass die Beklagten - was sie bestreiten - es unterlassen haben, Warnschilder aufzustellen, erzeugt sie damit keine Haftung der Beklagten.

Zwar wären die Beklagten aufgrund einer Verkehrssicherungspflicht, deren Inhalt erneut unter Heranziehung der DIN EN 60335-2-76 bestimmt werden kann, verpflichtet gewesen, entsprechende Hinweisschilder aufzustellen. Dieser Pflicht haben sie auch nicht etwa dadurch bereits entsprochen, dass sie den Zaun mit Flatterband versehen haben. Die DIN-Vorschrift fordert nämlich ausdrücklich Schilder mit Sicherheitszeichen oder der Aufschrift "Vorsicht Elektrozaun".

Die vorbezeichnete Verkehrssicherungspflicht (i.V.m. der DIN EN 60335-2-76) war in persönlicher Hinsicht allerdings nicht auf den Schutz von Heißluftballonführern wie der Klägerin gerichtet.

Für die Zurechnung der Rechtsgutsverletzung ist erforderlich, dass der Verletzte in den persönlichen Schutzbereich der jeweiligen Pflicht fällt (Sprau, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 823 Rn. 53).

Die DIN EN 60335-2-76 ist aber nicht auf den Schutz des Luftverkehrs gerichtet. Das lässt sich der entsprechenden DIN-Vorschrift im Wege der Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB entnehmen. Der Wortlaut der Vorschrift schreibt eine Warnbeschilderung nämlich nur für solche Elektrozäune vor, die an öffentlichen Straßen oder Wegen errichtet werden, nicht jedoch für solche Elektrozäune, die fernab solcher Straßen oder Wege (etwa mitten auf Grünfeldern zum Abtrennen dieser Grünfelder von anderen Grünfeldern) errichtet werden. Dies weist darauf hin, dass die entsprechende Beschilderung dem Schutze von Fußgängern, Radfahrern, Kfz-Führern oder sonstigen Nutzern von öffentlichen Straßen oder Wegen zu dienen bestimmt ist, nicht jedoch dem Schutze des Luftverkehrs, der sich völlig unabhängig von öffentlichen Wegen oder Straßen bewegen kann. Die Richtigkeit dieser Überlegung ergibt sich auch aus der einfachen und von der Beklagtenseite bereits im Rahmen ihrer Klageerwiderung angestellten Kontrollüberlegung, dass in der DIN-Norm nicht die Rede davon ist, dass diese Hinweisschilder gen Himmel ausgerichtet werden müssen. Das wäre aber Voraussetzung dafür, dass gerade der Luftverkehr sie problemlos wahrnehmen kann.

Besteht demnach die Hauptforderung der Klägerin nicht, so gilt Entsprechendes für die geltend gemachten Zinsen und Kosten in Höhe von 11,- EUR.

II.

Auch mit dem Klageantrag zu 2) ist die Klage unbegründet. Die Klägerin kann von den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Freistellung verlangen. Ein solcher Anspruch ergibt sich, wie gezeigt, weder aus den §§ 33 ff. LuftVG noch aus den §§ 823 ff. BGB.

III.

Über den Hilfsantrag der Klägerin hatte das Gericht mangels Bedingungseintritt nicht zu entscheiden.

Das Gericht versteht den Hilfsantrag der Klägerin entsprechend §§ 133, 157 BGB nämlich dahin, dass dieser nur unter der Bedingung gestellt werden sollte, dass das Gericht die Klageanträge zu 1) und zu 2) unter Hinweis darauf abweist, dass der Beklagte zu 1) nicht Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem die Klägerin am 24.09.2018 gelandet ist.

So verhält es sich hier aber nicht. Das Gericht hat die Klage vollumfänglich allein deshalb abgewiesen, weil es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt zwischen den (teils auch streitigen) Verursachungsbeiträgen der Beklagten und der (ebenfalls streitigen) Rechtsgutsverletzung der Klägerin.

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 BGB.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/arnsberg/lg_arnsberg/j2020/4_O_209_19_Urteil_20200915.html - DE:LGAR:2020:0915.4O209.19.00

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