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Ein Anspruch aus §§ 826, 249 Abs. 1, 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung setzt ein sittenwidriges Handeln des Herstellers voraus; das bloße Vorhandensein einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung (Thermofenster) ist hierfür nicht ausreichend. Der Fall ist nicht mit dem "CC-Abgasskandal" vergleichbar, da dort die Software allein der manipulativen Überlistung unter Prüfstandbedingungen diente. Der Kläger muss substantiiert darlegen, dass die Abschalteinrichtung zum Zwecke der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung des Fahrzeugerwerbers dient. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |