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Ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch auf Schadensersatz gegen die Bundesrepublik Deutschland im Abgasskandal besteht nicht, da es an einer unionsrechtlichen Norm fehlt, die bezweckt, dem einzelnen Fahrzeugerwerber Rechte zu verleihen. Die relevanten Richtlinienbestimmungen betreffen vielmehr Allgemeininteressen wie die Vollendung des europäischen Binnenmarktes, Verkehrssicherheit, Gesundheit- und Umweltschutz; Individualinteressen, insbesondere das Vermögensinteresse von Kraftfahrzeugerwerbern, finden darin keine Erwähnung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |