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Ein Anspruch aus §§ 823 ff BGB wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Thermofenster) setzt voraus, dass Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Einbau in dem Bewusstsein geschehen ist, hiermit möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde. Bei Abschalteinrichtungen, bei denen Gesichtspunkte des Motor- bzw. Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden könnten, kann bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Verantwortlichen in dem Bewusstsein gehandelt haben, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, da auch eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung zugrunde liegen kann. Ein Anspruch auf 4 Prozent Zinsen auf den Kaufpreis aus § 849 BGB besteht nicht, da dem Kläger für das gezahlte Geld die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeuges als Äquivalent erhalten geblieben ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |