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Ein Verstoß gegen die Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 VO 2007/715 EG allein ist nicht ausreichend, um von einem sittenwidrigen Verhalten mit Schädigungsvorsatz auszugehen. Bei einem Thermofenster, das nicht zwischen Prüfstand und realem Betrieb unterscheidet, sondern sich nach der Umgebungstemperatur richtet und bei dem Gesichtspunkte des Motor- bzw. Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, fehlt es an einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten im Sinne des § 826 BGB, da eine falsche, aber vertretbare Gesetzesauslegung in Betracht kommt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |