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Ein Schadensersatzanspruch wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im VW T5 Multivan mit EA189-Motor ist nicht gegeben, wenn die Klägerin das Vorhandensein einer Prüfstandserkennung nicht schlüssig substantiiert. Allgemeine Ausführungen zum Dieselskandal und dem Motortyp EA189 genügen nicht, wenn die Beklagte das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung in diesem spezifischen Fahrzeugtyp bestreitet und das KBA keine Überprüfung oder einen Rückruf angeordnet hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |