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Beträgt die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 €, ist die Rechtsbeschwerde nur zur Rechtsfortbildung bezogen auf das sachliche Recht zuzulassen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Eine solche Notwendigkeit besteht nicht, da die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Beweiswürdigung und die Bemessung der Geldbuße geklärt sind. Ein Fahrzeugführer bleibt trotz eingeschalteten Geschwindigkeitsregulierungssystems, auch wenn es an eine automatisierte Verkehrszeichenerkennung gekoppelt ist, verpflichtet, die von ihm gefahrene Geschwindigkeit zu kontrollieren und so die Einhaltung von Beschränkungen der Höchstgeschwindigkeit aktiv zu gewährleisten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |