|
Ein Feststellungsinteresse für eine weitergehende Schadensersatzpflicht im Dieselabgasskandal ist zu verneinen, wenn der Kläger seine auf das volle negative Interesse gerichteten Schadensersatzansprüche vollständig beziffern kann und im Falle des Klageerfolgs das Fahrzeug übereignet und übergibt, da ihm dann keine zukünftigen Schäden mehr drohen. Die Annahme eines arglistigen Handelns des Fahrzeughändlers, welches eine längere, kenntnisabhängige Verjährungsfrist begründen würde, ist nicht gegeben, wenn der Händler denselben Kenntnisstand wie der Kläger hatte und sich das Wissen und Handeln des Herstellers nicht zurechnen lassen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |