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Die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG ist nicht allein deshalb zuzulassen, weil das angefochtene Urteil keine Gründe enthält; erforderlich ist auch in einem solchen Fall die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen des § 80 Abs. 1 und 2 OWiG. Bei Verhängung einer Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro ohne Nebenfolge wird die Rechtsbeschwerde nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Die Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren ist bei Geldbußen von nicht mehr als einhundert Euro kein Zulassungsgrund (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |