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OLG Düsseldorf v. 29.04.2019: Zur Identifizierung des Fahrers bei Geschwindigkeitsüberschreitung anhand eines Messfotos und Sachverständigengutachtens




Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 29.04.2019 - IV-2 RBs 79/19) hat entschieden:

   Bei Verhängung einer Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro ohne Nebenfolge ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 OWiG). Die Anforderungen an die Identifizierung des Betroffenen anhand eines Messfotos sind in der Rechtsprechung hinreichend geklärt; eine Gesamtwürdigung aller Umstände, einschließlich der sich aus dem Messfoto ergebenden Anhaltspunkte und weiterer Indizien, kann auch dann zur Überführung des Betroffenen ausreichen, wenn der Vergleich mit dem Messfoto für sich allein diesen Schluss nicht rechtfertigt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten
und
Sachverständigengutachten


Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründetverworfen

Gründe:


I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung derzulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich dessenAntrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Bei Verhängung einer Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro ohne Nebenfolge ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichenGehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 OWiG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

1.

Eine Verfahrensrüge wegen Versagung des rechtlichen Gehörs hat der Betroffene nicht erhoben.

2.

Die Sachrüge bietet keinen Anlass, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Der Fall wirft materiell-rechtlich keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfrage von praktischer Bedeutung auf.

In der Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Identifizierung desBetroffenen anhand eines Messfotos hinreichend geklärt (vgl. grundlegend: BGHSt 41, 376 = NJW 1996, 1420; statt vieler: OLG Hamm DAR 2008, 395; OLG Oldenburg NZV 2009, 52). So ist anerkannt, dass eine Gesamtwürdigung aller Umstände - der sich aus dem Messfoto ergebenden Anhaltspunkte sowie weiterer Indizien, etwa der Haltereigenschaft, der Fahrtstrecke oder -zeit - auch dann zur Überführung des Betroffenen ausreichen kann, wenn der Vergleich mit dem Messfoto für sich allein diesen Schluss nicht rechtfertigt.

Vorliegend hat der anthropologische Sachverständige für "sehr wahrscheinlich" (dritthöchste Stufe nach Schwarzfischer) erachtet, dass der Betroffene mit der auf dem Messfoto abgebildeten Person identisch ist. Hingegen ist der von demBetroffenen als Fahrer benannte B.A. mit dem abgebildeten Fahrzeugführer "sehr wahrscheinlich" nicht identisch. Hiervon konnte sich der Senat anhand der Lichtbilder, auf die in dem Urteil verwiesen worden ist (§ 71 Abs. 1 OWiG, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO), selbst ein Bild machen.

Eine dritte männliche Person, die dem Betroffenen ähnlich sieht und zur Tatzeit Zugriff auf dessen Pkw BMW gehabt hätte, ist weder ersichtlich noch benannt worden. Angesichts dessen konnte die Tatrichterin rechtsfehlerfrei den Schluss auf die Fahrereigenschaft der Betroffenen ziehen (§ 71 Abs. 1 OWiG, § 261 StPO). Denn es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Betroffenen Tatumstände zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 371; NStZ 2004, 35, 36; NStZ-RR 2005, 147).

3.

Auch der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht gegeben. Das angefochtene Urteil lässt keine schwer erträglichen Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2019/IV_2_RBs_79_19_Beschluss_20190429.html - DE:OLGD:2019:0429.IV2RBS79.19.00

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