|
Bei Verhängung einer Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro ohne Nebenfolge ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 OWiG). Die Anforderungen an die Identifizierung des Betroffenen anhand eines Messfotos sind in der Rechtsprechung hinreichend geklärt; eine Gesamtwürdigung aller Umstände, einschließlich der sich aus dem Messfoto ergebenden Anhaltspunkte und weiterer Indizien, kann auch dann zur Überführung des Betroffenen ausreichen, wenn der Vergleich mit dem Messfoto für sich allein diesen Schluss nicht rechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |