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Der BGH hat die Verurteilung wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 31 Abs. 2 ZollVG sowie die entschädigungslose Einziehung von Sattelzugmaschinen und Kühlaufliegern aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wurde bestätigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |