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Auch beim Vorbeifahren an haltenden oder wendenden Fahrzeugen ist ein ausreichender Seitenabstand einzuhalten, dessen Größe sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (§ 1 Abs. 2 StVO). Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO spricht gegen den Wendenden der Beweis des ersten Anscheins, eine in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Wendevorgang eingetretene Kollision mit einem anderen Fahrzeug verschuldet zu haben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |