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Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung aufgrund gelegentlichen Cannabiskonsums und fehlender Trennung von Konsum und Fahren kann die Begründung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO auch typisiert erfolgen, wenn eine typische Interessenlage vorliegt. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. In solchen Fällen überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zum Schutz der Allgemeinheit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |