Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 29.10.2018: Fahrerlaubnisentzug bei Amphetaminkonsum: Einmaliger Konsum genügt, Häufigkeit und Bezug zum Fahren unerheblich




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 29.10.2018 - 9 K 5001/18) hat entschieden:

   Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV besitzt die notwendige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht, wer Betäubungsmittel (außer Cannabis) eingenommen hat. Dabei ist beim Konsum von anderen Drogen als Cannabis unerheblich, ob es sich um einen einmaligen, gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum handelt. Im Regelfall ist von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auch dann auszugehen, wenn es sich lediglich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Regelmaessiger Konsum von Cannabis
und
Gelegentlicher Konsum von Cannabis

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Einzelrichterin ist nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuständig, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. Oktober 2018 zur Entscheidung übertragen hat. Sie entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 17. und 24. Oktober 2018 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV. Gemäß § 3 Abs. 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bezüglich der Ungeeignetheit; in Satz 2 heißt es dazu konkretisierend, dass dies insbesondere gelte, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen.

Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind allein aufgrund des Amphetaminkonsums des Klägers erfüllt.

Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV besitzt die notwendige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht, wer Betäubungsmittel (außer Cannabis) eingenommen hat. Dabei ist beim Konsum von anderen Drogen als Cannabis unerheblich, ob es sich um einen einmaligen, gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum handelt. Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV stellt für den Regelfall weder auf die Häufigkeit der Einnahme noch auf ihren Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeuges ab. Es wird weder der missbräuchliche Konsum, eine Abhängigkeit, noch eine - zum Erreichen eines bestimmten "Grenzwerts" führende - gelegentliche oder häufige Einnahme vorausgesetzt, sondern lediglich die "Einnahme" selbst. Deshalb ist im Regelfall von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auch dann auszugehen, wenn es sich lediglich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde.

Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2013 - 16 B 718/13 -, juris Rn. 6 m.w.N.; vom 2. April 2012 - 16 B 356/12 -, juris Rn. 2, vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, juris, m.w.N.; so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. August 2009 - 12 ME 156/09 -, juris Rn. 10; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 1 M 103/10 -, juris Rn. 11; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2012 - 3 M 47/12 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 11 CS 12.28 -, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 2002, - 10 S 835/02 -, juris Rn. 6; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 2. September 2009 - 1 M 114/09 - juris Rn. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juli 2008 - 10 B 10646/08 -, juris Rn. 4. Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, juris Rn. 44 ff. und vom 8. Juli 2002, juris Rn. 7) nur hinsichtlich der Frage des Zusammenhangs von gelegentlichem Cannabis-Konsum und Kraftfahrereignung.

Nach diesem Maßstab ist von der Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 7. März 2018 steht fest, dass er Amphetamin zu sich genommen hat. Dass es sich dabei um einen bewussten Konsum gehandelt hat, hat der Kläger nicht beschritten, sondern ausgeführt, dass der mit der Analyse der am Vorfalltag abgenommenen Blutprobe nachgewiesene Drogenkonsum anlässlich eines "Partyexzesses" erfolgt sei. Allein dieser einmalig nachgewiesene Konsum reicht aus. Darauf, ob der Kläger Amphetamin gelegentlich oder regelmäßig konsumiert, ob die Substanz in einer bestimmten Menge nachgewiesen worden ist oder ob die Einnahme zu Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr geführt hat, ist nach den obigen Maßstäben unerheblich.

Ob sich die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen zudem auch gemäß Ziffer 9.2.1 daraus ergibt, dass er regelmäßig Cannabis konsumiert, oder gemäß Ziffer 9.2.2 daraus, dass er gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennt, bedarf keiner Entscheidung.

Sind mit der Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen die Entziehungsvoraussetzungen erfüllt, ist die von der Beklagten angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich zwingend. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde nicht eröffnet.

Die in der Ordnungsverfügung weiter enthaltene Aufforderung, den Führerschein unverzüglich abzugeben, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG.

Die Gebührenfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Beklagte den ihr in Ziffer 206 der Anlage 1 zur GebOSt V eröffneten Gebührenrahmen erkannt und eingehalten. Die festgesetzte Gebühr hat sie jedenfalls noch nachvollziehbar mit ihrem Verwaltungsaufwand und der Einordnung des Falles als aufwendig begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2018/9_K_5001_18_Urteil_20181029.html - DE:VGGE:2018:1029.9K5001.18.00

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