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Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung aufgrund von Betäubungsmittelkonsum (außer Cannabis) ist die zu beurteilende Interessenlage in der großen Mehrzahl der Fälle gleich gelagert, sodass eine typisierte Begründung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichen kann. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Einnahme von Betäubungsmitteln (außer Cannabis) im Regelfall unabhängig von Häufigkeit oder Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht gegeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |