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Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums reicht es aus, wenn sich die Behörde zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs auf die allgemein bekannten Auswirkungen des Drogenkonsums auf die Fahrtauglichkeit bezieht, ohne dabei ausdrücklich eine Verbindung speziell zum Fall des Betroffenen herzustellen. Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Kokain ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung kommt regelmäßig erst nach dem Nachweis einer einjährigen Abstinenz und der Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung in Betracht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |