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Die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen, wenn sich für den Inhaber im Fahreignungsregister acht oder mehr Punkte ergeben. Für das Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungssystem ist auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat; spätere Verringerungen aufgrund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt (§ 4 Abs. 5 StVG). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |