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Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG bei Erreichen von acht Punkten richtet sich nach dem Punktestand zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit (Tattagprinzip nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Nach dem Tattag eintretende Verringerungen des Punktestands auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt (§ 4 Abs. 5 Satz 7 StVG). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |