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Ein Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller scheidet mangels Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien aus. Auch vorvertragliche Ansprüche gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB sind nicht erkennbar, wenn der Hersteller nicht unmittelbar oder mittelbar am Kaufvertragsschluss beteiligt war. Eine deliktische Haftung des Herstellers kommt ebenfalls nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 823 Abs. 1, 2 BGB i. V. m. § 263 StGB, 31 BGB nicht gegeben sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |