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Ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB besteht, wenn in einem massenhaft vertriebenen Fahrzeugtyp ein Aggregat verbaut ist, das über eine in technischer Hinsicht in qualitativ gleichlaufender Form funktionierende Abschaltvorrichtung verfügt, wie sie dem Urteil des BGH vom 25.05.2020 (Az. VI ZR 252/19) zugrunde liegt. Das Gericht schließt sich den dortigen Erwägungen uneingeschränkt an. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |