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Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB liegt auch dann vor, wenn der Geschädigte durch eine auf sittenwidrigem Verhalten beruhende "ungewollte" Verpflichtung belastet ist, selbst wenn dieser eine objektiv gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht. Entscheidend ist, dass der Geschädigte zum Abschluss eines Vertrages gebracht wurde, den er sonst nicht geschlossen hätte, und die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Dies gilt insbesondere für den Kauf eines Kraftfahrzeugs, dessen Typengenehmigung durch Täuschung erschlichen wurde und das entscheidenden gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, da eine Betriebsuntersagung droht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |