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Ein Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs gegen den Hersteller auf Rückabwicklung des Kaufvertrages ist nicht gegeben. Insbesondere besteht keine vorvertragliche Haftung des Herstellers gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BGB, da kein geschäftlicher Kontakt zwischen Käufer und Hersteller dargelegt oder ersichtlich ist und die Voraussetzungen für ein Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 3 BGB nicht vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |