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Ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen unzureichender Umsetzung des Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG oder fehlerhafter Erteilung einer Typengenehmigung setzt einen hinreichend qualifizierten Verstoß des Mitgliedstaates voraus. Dies ist nicht der Fall, wenn die geschaffenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind und dem Kraftfahrtbundesamt zum Zeitpunkt der Typengenehmigung oder des Fahrzeugerwerbs keine Kenntnis von unzulässigen Abschalteinrichtungen vorlag. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |