Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Essen v. 27.05.2020: Abweisung von Schadensersatzansprüchen gegen Fahrzeughändler im Dieselskandal wegen fehlender Passivlegitimation und Vorsatz




Das Landgericht Essen (Urteil vom 27.05.2020 - 16 O 163/19) hat entschieden:

   Ein Fahrzeughändler ist hinsichtlich gegen den Hersteller gerichteter Schadensersatzansprüche im Dieselskandal nicht passivlegitimiert. Ein Schadensersatzanspruch wegen eines "Thermofensters" scheitert zudem am fehlenden Vorsatz des Herstellers zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs, da nicht festgestellt werden kann, dass die Unzulässigkeit bekannt sein musste. Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 stellt kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Essen vom 13.12.2019 (AZ 16 O 163/19) bleibt aufrecht erhalten.

Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung iHv. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung einer Sicherheit iHv. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.

Gründe:


Durch den zulässigen Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 13.12.2019 ist das Verfahren gem. § 342 ZPO in den Stand vor der Säumnis zurückversetzt.

Nach dem Maßstab des § 343 ZPO war das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Kammer teilt die in der von der Beklagten zitierten landgerichtlichen Rechtsprechung geäußerte Auffassung, dass die Beklagte hinsichtlich der gegen den Hersteller gerichteten Schadensersatzansprüche nicht passivlegitimiert ist. Schon aus diesem Grund unterliegt die Klage der Abweisung. Die Beklagte hat unter Vorlage von Handelsregisterauszügen belegt, dass sie selbst nicht Hersteller von Kraftfahrzeugen ist. Sie ist auch in keiner Hinsicht Rechtsnachfolgerin der B1 GmbH, die im Jahre 2014 - der Erstzulassung des Fahrzeugs - als Hersteller agierte. Indiziell spricht hierfür auch der Inhalt des Herstellerverzeichnisses des KBA, welches die B1 GmbH immer noch als Hersteller aufführt.

II.

Aber auch in der Sache ist ein Schadensersatzanspruch des Klägers zu verneinen.

1.

Deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB oder § 826 BGB scheiden schon deshalb aus, weil der Kläger eine Schädigungshandlung der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen hat.

a)

Soweit der Kläger auf den sog. "Abgas-Skandal" des W-Konzerns abstellt und entsprechende Entscheidungen zitiert, können die dort aufgestellten Grundsätze nicht ungeprüft auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Die Rechtsprechung bezieht sich ausdrücklich auf Motoren vom Motortyp EA 189, in denen eine Prüfstanderkennung im Sinne einer Umschaltlogik zum Einsatz kommt (statt vieler: (BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - VIII ZR 225/17 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 - 13 U 149/18 -, Juris). Anhaltspunkte dafür, dass auch der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs über eine solche Prüfstanderkennung verfügt, sind vom Kläger nicht hinreichend dargetan und auch nicht ersichtlich. Die Behauptung, Anfang 2018 sei eine "weitere Abschalteinrichtung der Abgasreinigung entdeckt" worden (Seite 2 des Schriftsatzes vom 08.10.2019) erfolgt "ins Blaue" und ist daher im Prozess unbeachtlich. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung ausdrücklich bestritten, eine solche Software eingesetzt zu haben. Die Bescheide des KBA verhalten sich zum sog. "Thermofenster". Wenn eine Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt, ist hierüber auch kein Beweis zu erheben, wenn dies - wie hier - allen die Ausforschung von Tatsachen bezweckt (BGH, Beschluss vom 23.04. 2015 - V ZR 200/14, Rn. 12 -, juris). Die vertiefenden Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 28.01.2020 beziehen sich insoweit ausschließlich auf die Unzulässigkeit des beschriebenen "Thermofensters", welches die Stoßrichtung der Klage bestimmt.

Auch unter dem Gesichtspunkt eines sog. "Thermofensters" ist jedoch eine Schädigungshandlung der Beklagten nicht dargetan. Die Kammer schließt sich hier der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte an, die einen Schadensersatzanspruch insoweit verneint haben.

Jedenfalls fehlen die subjektiven Voraussetzungen der in Betracht kommenden deliktischen Anspruchsgrundlagen. § 826 BGB setzt neben einem Schädigungsvorsatz zusätzlich noch voraus, dass das Verhalten des Schädigers sittenwidrig ist. Um aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB zu haften, muss der Schädiger vorsätzlich gehandelt haben.

Zwischen den Parteien ist zwar im Kern unstreitig, dass die Abgasrückführung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug unter anderem von den Außentemperaturen abhängig ist. In den zuletzt gewechselten Schriftsätzen sind technische Details des Thermofensters streitig diskutiert worden. Uneinigkeit über die Vereinbarkeit dieser Technologie mit Art. 5 EG - VO 715/2007 herrscht nicht nur zwischen den Parteien, sondern auch zwischen dem Hersteller und dem KBA.

Die Einzelheiten im Streit um die Größe und die Zulässigkeit eines solchen "Thermofensters" bewegt sich in einem Expertenstreit mit einem weiten Meinungsspektrum. Die Streitlinien haben sich im Zuge der zugespitzten Diskussion über "Dieselskandale" seit dem Jahre 2015 zunehmen verschärft. Abzustellen ist auf den Kenntnis- und Meinungsstand zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs. Danach kann nicht festgestellt werden, dass bei dem Hersteller im Jahre 2014 bekannt gewesen sein muss, dass das "Thermofenster" unzulässig ist. Damit fehlt es an einem Vorsatz hinsichtlich einer sittenwidrigen Schädigung (OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 U 134/19 -, juris; OLG München, Beschluss vom 29. August 2019 - 8 U 1449/19 -, Rn. 164, juris). Selbst wenn sich jetzt herausstellte, dass die Software unzulässig war, lässt das bloße Vorhandensein einer unzulässigen Abschaltvorrichtung allein nicht den Schluss auf eine besondere Verwerflichkeit des Handelns und eine hierauf gerichtete Vorstellung zu (OLG Köln, Beschluss vom 04. Juli 2019 - I-3 U 148/18 -, Rn. 6, juris). Zum gleichen Ergebnis kommen u.a. auch das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 09. Juli 2019 - 9 U 567/19 -, juris), das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 22. August 2019 - 17 U 294/18 -, juris), das Oberlandesgericht Schleswig (Urteil vom 18. September 2019 - 12 U 123/18 -, juris) und das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 18. Juni 2019 - 3 U 416/19 -, Rn. 3, juris). Auf die jeweiligen ausführlichen Urteilsgründe wird Bezug genommen.

b)

Ein etwaiger Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 scheitert daran, dass die vorgenannte Norm kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellt. Eine Norm ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH dann Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen (BGH, Urteil vom 13.12.2011, Az. XI ZR 51/10). Wie die Erwägungsgründe der Verordnung erkennen lassen, dient diese nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen, nämlich der Weiterentwicklung des Binnenmarkts durch Harmonisierung der technischen Vorschriften über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen sowie der Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus. Etwaige Vermögensschäden der Käufer von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschaltvorrichtungen fallen daher nicht in den Schutzbereich der verletzten Norm (LG Köln, Urteil vom 25.01.2017, Az. 17 O 84/16; LG Köln, Urteil vom 24.05.2017, Az. 7 O 120/16). Dies muss entsprechend auch für § 27 Abs. 1 EG-FGV gelten, da diese Norm lediglich über die Richtlinie 2007/46/EG auf die Verordnung Nr. 715/2007 verweist (LG Köln, Urteil vom 24.05.2017, Az. 7 O 120/16; LG Braunschweig, Urteil vom 31.08.2017, Az. 3 O 21/17). Den Schutzgesetzcharakter verneint auch das OLG Hamm in seinen jüngsten Entscheidungen zum "Diesel-Komplex" (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 13. März 2020 - 7 U 82/19 -, juris)

2.

Eine Haftung nach §§ 1, 4 ProdHaftG scheidet ebenfalls aus. Zum einen ist die Beklagte - wie bereits ausgeführt - nicht Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Zum anderen ist keines der im ProdHaftG genannten Rechtsgüter des Klägers von dem behaupteten Mangel betroffen.

3.

Das Fehlen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Beklagte führt zur Abweisung sämtlicher Klageanträge einschließlich der Nebenforderungen.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2020/16_O_163_19_Urteil_20200527.html - DE:LGE:2020:0527.16O163.19.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum