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Ein Fahrzeughändler ist hinsichtlich gegen den Hersteller gerichteter Schadensersatzansprüche im Dieselskandal nicht passivlegitimiert. Ein Schadensersatzanspruch wegen eines "Thermofensters" scheitert zudem am fehlenden Vorsatz des Herstellers zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs, da nicht festgestellt werden kann, dass die Unzulässigkeit bekannt sein musste. Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 stellt kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |