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Ein Fahrzeughersteller, der einen Motor von einem Dritten bezieht, ist nicht verpflichtet, diesen Motor in allen Einzelheiten auf unzulässige Abschalteinrichtungen zu untersuchen. Eine solche umfangreiche und aufwändige Prüfung kann von dem Erwerber eines Motors als Bauteil des von ihm herzustellenden Kfz nicht erwartet werden. Der Fahrzeughersteller darf sich auf Mitteilungen des Motorherstellers verlassen, dass die Aggregate keine unzulässigen Abschaltvorrichtungen enthalten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |