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Die Vorschriften der EG-FGV, welche die Richtlinie 2007/46/EG umsetzen, sind keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, da sie nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern der Verwirklichung des Binnenmarktes sowie der Verkehrssicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes dienen. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) oder Betruges (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) setzt einen hinreichend konkreten Sachvortrag des Klägers zu den Täuschungshandlungen organschaftlicher Vertreter voraus, der die Zurechnung eines konkreten Tatbeitrags über § 31 BGB ermöglicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |