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Die Kraftfahreignung ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss beweist die mangelnde Trennung, wobei es unerheblich ist, dass dies nur einmalig geschah. Ein gelegentlicher Konsum kann angenommen werden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nach einer Verkehrsteilnahme unter Betäubungsmitteleinfluss keine konkreten und glaubhaften Angaben zu seinem Konsumverhalten macht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |