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Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist in der Regel derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der regelmäßig Cannabis konsumiert. Es entspricht wissenschaftlichen Erkenntnissen, dass bei einer spontanen Blutabnahme ab einem Wert von 150 ng/ml THC-COOH ein regelmäßiger Cannabiskonsum vorliegt. Auch gelegentlicher Cannabiskonsum führt zur Ungeeignetheit, wenn nicht zwischen Konsum und Fahren getrennt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |