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Die Fahrerlaubnisbehörde ist zur Entziehung der Fahrerlaubnis verpflichtet, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. Auf die Ungeeignetheit darf geschlossen werden, wenn ein rechtmäßig gefordertes Gutachten nicht oder nicht fristgerecht beigebracht wird (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Eine Gutachtenanordnung ist materiell rechtmäßig, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung bestehen, wie hier bei Verlassen einer psychiatrischen Behandlung gegen ärztlichen Rat und Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Benzodiazepinen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |