Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 03.09.2018: Zum Fahrerlaubnisentzug bei Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens nach psychischen Eignungszweifeln




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 03.09.2018 - 9 K 2696/18) hat entschieden:

   Die Fahrerlaubnisbehörde ist zur Entziehung der Fahrerlaubnis verpflichtet, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. Auf die Ungeeignetheit darf geschlossen werden, wenn ein rechtmäßig gefordertes Gutachten nicht oder nicht fristgerecht beigebracht wird (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Eine Gutachtenanordnung ist materiell rechtmäßig, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung bestehen, wie hier bei Verlassen einer psychiatrischen Behandlung gegen ärztlichen Rat und Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Benzodiazepinen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Gutachten
und
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 2. August 2018 zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. Der Kläger hat sich im Sinne dieser Vorschrift als ungeeignet erwiesen, weil die Beklagte gemäß §§ 3 Abs. 2, 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung auf die Ungeeignetheit des Klägers schließen durfte.

Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Straßenverkehrsbehörde auf die Ungeeignetheit des Betroffenen schließen, wenn er ein - rechtmäßig - gefordertes Gutachten nicht oder nicht fristgerecht beibringt. Auf diese Rechtsfolge ist der Betroffene gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV bei Anordnung des Gutachtens hinzuweisen. Die Beklagte hat den Kläger unter dem 22. August 2017 in der im Tatbestand dargestellten Weise zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens aufgefordert. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen.

Die Aufforderung, das Gutachten vorzulegen, war formell und materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Untersuchungsanordnung ist § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV.

In formeller Hinsicht wird die Anordnung den gesetzlichen Anforderungen gerecht. Der Beklagte hat in der Anordnung gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV die zu klärende Frage der Eignung des Klägers dargelegt und auch die Gründe für die Zweifel an der Eignung des Klägers hinreichend erörtert. Sie benannte die im Wesentlichen zu Grunde gelegten Anknüpfungstatsachen, nämlich das Verlassen der Psychiatrie gegen ärztlichen Rat und das anschließende Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss der beiden bei der Blutprobe festgestellten Medikamente Clonazepam und Nordazepam. Die im Tatbestand wiedergegebene Gutachtenfrage ist vor dem Hintergrund der dargelegten Anknüpfungstatsachen für das mögliche Vorliegen psychischer Erkrankungen hinreichend bestimmt und eingegrenzt. Die Beklagte benannte ferner gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 Hs. 1 FeV die für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen, indem sie eine Liste von Fachärzten für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV) übersandte. Sie wies darauf hin, dass die Untersuchung auf Kosten des Klägers erfolgt. Schließlich teilte sie dem Kläger gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 FeV mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist er im Aufforderungsschreiben hingewiesen worden.

Die Gutachtenanordnung erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen. Gemäß § 46 Abs. 3 FeV finden §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers bestehen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 zur FeV hinweisen.

Eine Begutachtungsanordnung nach § 11 Abs. 2 FeV dient der Klärung von Eignungszweifeln, so dass für die auf § 11 Abs. 2 FeV gestützte Anordnung, ein ärztliches Gutachten vorzulegen, erforderlich aber auch ausreichend ist, dass aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen bestehen. Die tatsächlichen Feststellungen müssen den Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen. "Bedenken" in diesem Sinne verlangen tatsächliche Hinweise auf Umstände, die für die Verkehrssicherheit in so hohem Maße bedeutsam sind, dass die bisher für die Eignungsbeurteilung zugrunde liegenden Tatsachen fachlich überprüft werden müssen.

Es kommt nicht darauf an, ob die in Betracht gezogene Erkrankung tatsächlich vorliegt. Dies soll durch die angeordnete Untersuchung gerade geklärt werden. Ausreichend sind hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Erkrankung.

Andererseits reicht ein bloß entfernter Verdacht eines körperlichen oder geistigen Mangels für die Tatbestandsmäßigkeit des § 11 Abs. 2 FeV nicht aus (keine Anordnung einer Untersuchungsmaßnahme "ins Blaue" hinein).

Zum Zeitpunkt der Gutachtensanordnung bestanden nach diesen Maßgaben tatsächlich hinreichende Anhaltspunkte, die bei vernünftiger Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründeten, dass bei dem Kläger ein Mangel im Sinne der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegt, der Bedenken an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu begründen vermochte. Die der Gutachtenanordnung zu Grunde gelegten Anhaltspunkte trugen hinreichend gewichtige Bedenken, dass der Kläger an einer die Fahreignung ausschließenden psychischen Erkrankung gemäß Ziffer 7 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV leiden könnte. Der Kläger befand sich in stationärer psychiatrischer Behandlung und entließ sich selbst von dort gegen ärztlichen Rat. Durch das Verlassen der Klinik mit dem Kraftfahrzeug unter Medikamenteneinfluss manifestierten sich Bedenken, dass der Kläger in der Lage war, die hiermit verbundenen Gefahren zutreffend wahrzunehmen und einzuordnen. Dass mit dieser Wahrnehmungsstörung das Vorliegen einer einschlägigen psychischen Erkrankung, insbesondere einer Psychose oder eines anderen einschlägigen psychischen Leidens, verbunden sein konnte, lag konkret nahe. Denn der Kläger befand sich nicht nur in stationärer psychiatrischer Behandlung, sondern stand unter dem Einfluss des Medikaments Nordazepam. Der Wirkstoff Nordazepam gehört zur Wirkstoffgruppe der Benzodiazepine. Er ist beispielsweise unter dem Handelsnamen Calmday erhältlich. Gemäß Beipackzettel dieses Medikaments,

https://www.willpharma.com/docs/notices/be-pl-de-calmday-clean5012015.pdf, vgl. auch Wikipedia-Eintrag: https://de.wikipedia.org/wiki/Nordazepam,

ist der Wirkstoff therapeutisch indiziert gegen Angstzustände, wenn eine Arzneimittelanwendung notwendig ist, bzw. wird zur Behandlung akuter oder chronischer Angst-, Spannungs- und Erregungszustände eingesetzt. Diese Umstände lassen in ihrer Gesamtschau den Rückschluss zu, dass der Kläger an einer psychischen Erkrankung leiden könnte, die seine Eignung zur gefahrlosen Teilnahme am Straßenverkehr nach Maßgabe der Ziffer 7 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV ausschließt. Dass das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, insbesondere einer Psychose (Ziffern 7.5, 7.6 der Anlage 4 zur FeV), nicht gesichert feststeht, ist unerheblich, denn die Aufklärung des psychischen Gesundheitszustandes auf Grundlage der hier hinreichend konkreten und gewichtigen Verdachtstatsachen ist gerade Gegenstand der angeordneten Untersuchung.

Außer Betracht bleibt hier, dass der Kläger womöglich (auch) an einer Epilepsie leidet, denn an dieses Krankheitsbild knüpft die Gutachtenanordnung nicht an. Bei der Epilepsie handelt es sich um eine neurologische Erkrankung (vgl. Ziffer 6.6 der Anlage 4 zur FeV), die mit dem Wirkstoff Clonazepam (Rivotril) behandelt wird. Die Anknüpfungstatsachen für einen Verdacht auf das Vorliegen einer möglichen psychischen Erkrankung tragen die Untersuchungsanordnung selbstständig.

Die Gutachtenanordnung war auch verhältnismäßig, insbesondere angemessen. In Anbetracht der Gefahren, die durch nicht geeignete Kraftfahrer im Straßenverkehr entstehen können, steht die Beeinträchtigung des Klägers durch die Begutachtung auch unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands und der Kostenlast ersichtlich nicht außer Verhältnis. Ermessensfehler bei der Anordnung des Gutachtens sind nicht ersichtlich.

Die in der Ordnungsverfügung enthaltene Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Auch die Gebührenfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt die gemäß Ziffer 206 der Anlage zu § 1 GebOSt in Höhe von 150,00 € festgesetzte Gebühr innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und ist mit der Einordnung als mittlerer Fall ermessensgerecht bewertet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2018/9_K_2696_18_Urteil_20180903.html - DE:VGGE:2018:0903.9K2696.18.00

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