Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Bonn v. 01.08.2018: Beweislast für Kausalität von Fahrzeugschäden bei Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Bonn (Urteil vom 01.08.2018 - 115 C 204/17) hat entschieden:

   Als Anspruchsstellerin hat die Klägerin alle anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Vorliegend ist ihr dies nicht gelungen, da aufgrund der Beweisaufnahme nicht feststeht, dass der Schaden am klägerischen Fahrzeug durch das Fahrzeug der Beklagten entstanden ist. Eine vage Vermutung des Sachverständigen über eine mögliche Schadensverursachung reicht zur Überzeugung des Gerichts nicht aus.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten
und
Sachverständigengutachten


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe:


Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Klageantrag zu 2 ist dahingehend auszulegen, dass er sich ebenfalls gegen alle drei Beklagten als Gesamtschuldner richtet. Dies ergibt sich aus der Klagebegründung.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG.

Als Anspruchsstellerin hat die Klägerin alle anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Vorliegend ist ihr dies nicht gelungen. Denn aufgrund der Beweisaufnahme steht gerade nicht fest, dass der Schaden am klägerischen Fahrzeug durch das Fahrzeug der Beklagten entstanden ist.

Der Sachverständige hat zur Überzeugung des Gerichts ausgeführt, dass die Schäden am klägerischen Fahrzeug von einem Anstoß mit dem Beklagtenfahrzeug nicht herrühren könnten. Eine Berührung zwischen der Zugmaschine mit dem Klägerfahrzeug sei nicht plausibel nachvollziehbar. Allenfalls sei nachvollziehbar ein Kontakt mit dem Anhänger wobei auch hier nur ein kleiner Teil des Schadens am Klägerfahrzeug überhaupt entstanden sein könnte. Diese vage Vermutung reicht dem Gericht zur Überzeugung der Schadensverursachung durch die Beklagten allerdings nicht aus. Mit den verfügbaren Anhaltspunkten lasse sich - so der Sachverständige - nicht eindeutig feststellen, ob das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der eventuell stattgefundenen Kollision gestanden oder gefahren sei.

Das Gericht folgt den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Gutachtens. Einwendungen gegen das Gutachten wurden von beiden Seiten nicht erhoben. Der Sachverständige hat alle entsprechenden Anknüpfungstatsachen richtig zugrunde gelegt und bewertet. Er hat zudem eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Die Schäden am klägerischen Fahrzeug konnte der Sachverständige nicht mit dem Beklagtenfahrzeug in Einklang bringen. Der Sachverständige ist als Diplom Ingenieur und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle hinreichend qualifiziert. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen und beweisen, dass die entsprechenden Schäden aus einer Berührung durch das Beklagtenfahrzeug herrühren.

Die Klage unterlag der Abweisung. Aus eben diesem Grund kann die Klägerin auch nicht die Kosten für die Erstellung eines Gutachtens von den Beklagten verlangen.

Mangels Hauptanspruch scheiden auch die entsprechend geltend gemachten Nebenansprüche aus.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Absatz 1 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 3.066,93 €.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/ag_bonn/j2018/115_C_204_17_Urteil_20180801.html - DE:AGBN:2018:0801.115C204.17.00

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