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Als Anspruchsstellerin hat die Klägerin alle anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Vorliegend ist ihr dies nicht gelungen, da aufgrund der Beweisaufnahme nicht feststeht, dass der Schaden am klägerischen Fahrzeug durch das Fahrzeug der Beklagten entstanden ist. Eine vage Vermutung des Sachverständigen über eine mögliche Schadensverursachung reicht zur Überzeugung des Gerichts nicht aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |