|
Die Haftung aus § 826 BGB ist begründet, weil die Beklagte dem Kläger einen Schaden zugefügt hat, welcher auf sittenwidrigem und vorsätzlichem Verhalten beruht. Ein Schaden liegt auch dann vor, wenn der Geschädigte durch eine auf sittenwidrigem Verhalten beruhende 'ungewollte' Verpflichtung belastet ist, selbst wenn dieser eine objektiv gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht. Entscheidend ist, dass der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht wurde, den er sonst nicht geschlossen hätte und die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |