Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Mönchengladbach v. 11.03.2020: Schadensersatzanspruch wegen Inverkehrbringens eines Fahrzeugs mit Motor EA 897 und unzulässiger Abschalteinrichtung




Das Landgericht Mönchengladbach (Urteil vom 11.03.2020 - 2 O 167/18) hat entschieden:

   Die vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit dem Dieselmotor des Typs EA 897 und einer unzulässigen Abschalteinrichtung begründet einen Schadensersatzanspruch nach §§ 826, 31 BGB. Ein Schaden liegt vor, wenn der Geschädigte durch sittenwidriges Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht wurde, den er sonst nicht geschlossen hätte, und die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist, auch wenn objektiv eine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 30.424,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2018 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Audi und des Typs A6 Avant S line 3.0 TDI quattro S mit der FIN: ……… zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von weiteren 1.590,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2018 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 66 % und die Kläger 34 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht Mönchengladbach ist örtlich zuständig, da es sich um einen gegen die Beklagte gerichteten deliktischen Anspruch nach § 826 BGB handelt und der Schaden als Teil des Tatbestandes jedenfalls dort eintritt, wo sich das Vermögen der Kläger befindet, das heißt an ihrem Wohnsitz. Dieser liegt im Bezirk des Landgerichts Mönchengladbach. Ausweislich der Anlage K 1 war dies auch zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs der Fall.

II.

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1.

Die Kläger haben gegen die Beklagte gemäß §§ 826, 31 BGB i.V.m. § 249 BGB einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises für das in Rede stehende Fahrzeug in Höhe von 46.100,00 Euro Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs. Dabei war eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 15.675,34 Euro in Abzug zu bringen, so dass sich der tenorierte Betrag ergibt.

a)

Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet. Dabei ist ein Unternehmen für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt, § 31 BGB.

Die Beklagte hat die Kläger vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt, indem sie das Fahrzeug mit dem Dieselmotor des Typs EA 897 in den Verkehr brachte, ohne die Details der Programmierung offenzulegen.

aa) Dabei geht das Gericht davon aus, dass es sich um den Motor des Typs EA 897 handelt, denn die Kläger haben dies vorgetragen und die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Im Termin vom 19.02.2020 hat das Gericht auch unwidersprochen mitgeteilt, dass es davon ausgeht, dass das Fahrzeug über den Motor des Typs EA 897 verfügt (Bl. 277 der Akte). Die in dem Motortyp EA 897 enthaltene Steuerung der Abgasbehandlung stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. In der Verwendung von Abschaltvorrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Nr.10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge. In dem Motortyp EA 897 wird eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet, denn Fahrzeuge mit diesem Motortyp waren Gegenstand eines Rückrufs des Kraftfahrt-Bundesamts (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2020 - 13 U 81/19 -, juris, Rn. 14, ebenfalls zum Motor EA 897). Dass auch vorliegend ein Rückruf wegen Unregelmäßigkeiten in der Motorsteuerungssoftware angeordnet war, ergibt sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schreiben der Beklagten aus Januar 2019, Juli 2019 und Januar 2020. Darin führt die Beklagte u. a. auch aus, dass das Kraftfahrt-Bundesamt die Entfernung "dieser Unregelmäßigkeiten" angeordnet habe. Der Streit darüber, ob das sog. Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt bzw. ob es zum Motorschutz erforderlich ist oder nicht, kann vor diesem Hintergrund auf sich beruhen (vgl. OLG Düsseldorf - 13 U 81/19 - a.a.O., Rn. 14). Dasselbe muss dann auch betreffend den SCR-Katalysator gelten.

Demgegenüber kommt es weder darauf an, ob das Fahrzeug die maßgebenden Grenzwerte insbesondere der Euro 6-Abgasnorm hinsichtlich des Stickoxid-Ausstoßes auch ohne die betreffende Software einzuhalten vermag, noch steht der Annahme einer Schädigung entgegen, dass der Betrieb des erworbenen Pkw im realen Straßenverkehr nicht mit dem Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand zu vergleichen ist und die für die Einhaltung der Euro 6-Norm im Prüfbetrieb maßgebenden Einzelheiten für den gewöhnlichen Fahrbetrieb nicht nur hinsichtlich der Emissionen, sondern auch im Zusammenhang mit dem Kraftstoffverbrauch und den Fahrleistungen bedeutungslos sein mögen. Denn all dies ändert nichts daran, dass das Fahrzeug durch die verwendete Motorsteuerungssoftware in seiner Beschaffenheit von der von einem vernünftigen Durchschnittskäufer zu erwartenden Beschaffenheit eines solchen Fahrzeugs abwich und dass die Abweichung einen auch für den vernünftigen Durchschnittskäufer bedeutsamen Gesichtspunkt betraf (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 18 U 112/17 -, juris, Rn. 36 - 40 zu VW).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die EG-Typgenehmigung erteilt und nicht entzogen worden sein mag und dass für das Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung vorliegen mag. Mit dieser Bescheinigung erklärt der Hersteller eines Fahrzeugs, dass das konkrete Fahrzeug mit der entsprechenden EG-Typgenehmigung übereinstimmt und damit allen einschlägigen Rechtsakten im Zeitpunkt seiner Herstellung entspricht, § 6 Abs. 1 EG-FGV. Diese Erklärung des Herstellers dient dazu, eine bestehende Genehmigung zu einem bestimmten Fahrzeug in Beziehung zu setzen. Mit der Übereinstimmungsbescheinigung einher geht die Information, dass die aus der Typgenehmigung des Fahrzeuges ersichtliche Einhaltung der NOx-Emissionen der Euro 6-Grenzwerttabelle gerade nicht auf der Nutzung einer illegal verwendeten Abschalteinrichtung basiert, weil das Fahrzeug andernfalls nicht genehmigungsfähig wäre. Damit darf ein verständiger Käufer erwarten, dass das streitgegenständliche Fahrzeug in allen Betriebszuständen die NOx-Grenzwerte der Euro 6-Norm nicht überschreitet. Im Übrigen weist die Beklagte in ihren Schreiben aus Juli 2019 und Januar 2020 selbst darauf hin, dass bei Nicht-Teilnahme an der Rückrufaktion eine Betriebsuntersagung gemäß § 5 FZV durchgeführt werden könne.

bb) Die Beklagte hat den Klägern durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit dem Motor des Typs EA 897 auch einen Schaden im Sinne von § 826 BGB zugefügt.

Ein Schaden in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn sich bei einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt, sondern auch dann, wenn der Geschädigte durch eine auf sittenwidrigem Verhalten beruhende "ungewollte" Verpflichtung belastet ist, selbst wenn dieser eine objektiv gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht (BGH NJW-RR 2015, 275, 276; OLG Düsseldorf - 13 U 81/19 - a.a.O., Rn. 25 m.w.N.). Entscheidend und ausreichend ist, dass der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.; OLG Düsseldorf - 13 U 81/19 - a.a.O., Rn. 25).

Diese Voraussetzungen liegen vor.

(i) Es kann dabei dahinstehen, ob es durch das jeweilige Verhalten der Beklagten zu einem messbaren Wertverlust am streitgegenständlichen Fahrzeug kam und auch, ob durch Nachbesserungsmaßnahmen der Mangel am Fahrzeug vollständig beseitigt werden könnte, weil die Kläger durch das Verhalten der Beklagten einen Vertrag abschlossen, den sie im Übrigen nicht abgeschlossen hätten, und aus diesem gemäß § 433 Abs. 2 BGB zur Kaufpreiszahlung und Abnahme des Fahrzeugs verpflichtet wurden. Es steht außer Zweifel, dass unter normalen Umständen, d.h. etwa für den gewöhnlichen Privatgebrauch, kein verständiger Autokäufer ein Kraftfahrzeug kauft, welches zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidenden gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und dessen Hersteller die behördlicherseits gleichwohl erteilte Typengenehmigung durch Täuschung erschlichen hat. Er müsste befürchten, dass das Kraftfahrt-Bundesamt die Typengenehmigung gemäß § 25 Abs. 3 EG-FGV ganz oder teilweise widerruft, was in der Folge zu einer Betriebsuntersagung durch die zuständige Zulassungsbehörde gemäß § 5 Abs. 1, 2 FZV führen kann. Dies gilt jedenfalls solange, wie nicht ersichtlich ist, dass der Käufer das Risiko bewusst einging, etwa um von einem besonderen Preisnachlass zu profitieren. Dies ist indes vorliegend nicht ersichtlich. Soweit das hypothetische Verhalten der Kläger bei Vertragsschluss nicht bereits als offenkundig angesehen werden kann, streitet dafür, dass sie den Vertrag nicht abgeschlossen hätten, mindestens eine tatsächliche Vermutung im Sinne eines Anscheinsbeweises. Die vorliegende Sachverhaltskonstellation ist dabei im Hinblick auf die hypothetische Kausalität ohne weiteres den Fällen gleichzusetzen, für die der Bundesgerichtshof die sog. "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" anerkannt hat (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 2012, 2427, 2429 f.; OLG Düsseldorf - 13 U 81/19 - a.a.O., Rn. 27) . Die so begründete Vermutung wurde durch die Beklagte nicht erschüttert. Der Vortrag, es gebe keinen Grund zu der Annahme, dass die Kläger in Kenntnis von Umständen, die das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auf dem Prüfstand betreffen, nicht aber dessen Zulassungsfähigkeit im Straßenverkehr, zum Anlass genommen hätten, den Kaufvertrag nicht abzuschließen, ist nicht ausreichend. Denn die Zulassungsfähigkeit im Straßenverkehr bzw. der Betrieb des Fahrzeugs sind wie ausgeführt gerade - auch nach den eigenen Schreiben der Beklagten aus Juli 2019 und Januar 2020 - betroffen. Das streitgegenständliche Fahrzeug entsprach zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages nicht den gesetzlichen Anforderungen. Aus Vorstehendem folgt zugleich, dass es nicht darauf ankommt, dass die Kläger ein Gebrauchtfahrzeug erwarben. Denn auch dann liegt in dem nachteiligen Kaufvertrag ein Schaden.

(ii) Dass die Leistung, die die Kläger als Gegenleistung für die ungewollt eingegangene Verbindlichkeit erhalten haben, für ihre Zwecke nicht voll brauchbar sein darf, ist als einschränkendes Korrektiv für die weite Fassung des Vermögensschadensbegriffes zu sehen. Insoweit besteht eine Vergleichbarkeit zur strafrechtlichen Bewertung solcher Konstellationen im Rahmen des Betrugstatbestandes (OLG Düsseldorf - 13 U 81/19 - a.a.O., Rn. 28 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 16. August 1961, Az. 4 StR 166/61). Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt demnach voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (OLG Düsseldorf - 13 U 81/19 - a.a.O., Rn. 28 m.w.N.). Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Leistung für die Zwecke der Kläger nicht voll brauchbar, da, wie sich aus den vorgenannten Schreiben der Beklagten ergibt, eine Betriebsuntersagung drohte. Zudem drohte bei einer ex ante-Betrachtung, unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus dem sog. "Abgasskandal" bei VW - auch eine erhebliche Einschränkung der Fungibilität. Denn mindestens solange die abschließende Haltung des Kraftfahrt-Bundesamts zu dem Komplex nicht bekannt war und mit einer Betriebsuntersagung ernsthaft gerechnet werden musste, dürfte ein betroffenes Fahrzeug - so wie das streitgegenständliche - gleichsam unverkäuflich gewesen seien; jedenfalls hätten die Kläger als Verkäufer im Vergleich zum Anschaffungswert wohl Preisabschläge hinnehmen müssen (vgl. OLG Düsseldorf - 13 U 81/19 - a.a.O., Rn. 29). Auch insoweit ist ohne Relevanz, ob es sich um einen Gebrauchtwagen handelt, da die Kläger auch dann im Vergleich zu einem nicht mit einer solchen Motorsteuerungssoftware ausgerüsteten Fahrzeug einen entsprechenden Preisabschlag zu befürchten hätten. Es kommt hierfür auch nicht darauf an, ob die Kläger das Fahrzeug überhaupt veräußern wollen.

(iii) Die Täuschung ist auch kausal für die Kaufvertragsabschlüsse geworden. Hätte die Beklagte nicht die Entscheidung getroffen, dass die mit der in Rede stehenden Motorsteuerungssoftware ausgerüsteten Motoren des Typs EA 897 in die in Rede stehenden Fahrzeuge eingebaut werden, wären die Fahrzeuge mangels EG-Typgenehmigung gar nicht auf den deutschen Markt gelangt und hätten die Kläger ein solches Fahrzeug mit der darin verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erwerben können. Bereits die Lebenserfahrung spricht dafür, dass Kraftfahrzeugkäufer vom Kauf eines Fahrzeugs Abstand nehmen würden, wäre ihnen bekannt, dass das betreffende Fahrzeug zwar formal über eine EG-Typgenehmigung verfügt, aber wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung diese nicht hätte erhalten dürfen, weshalb Maßnahmen der die Typgenehmigung erteilenden Behörde und dem folgend der Zulassungsstelle bis hin zur Stilllegung drohen. Denn Zweck des Autokaufs ist grundsätzlich - abgesehen von hier nicht einschlägigen Sonderkonstellationen - der Erwerb zur Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 18 U 16/19 -, BeckRS 2019, 32106, Rn. 37 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 18 U 58/18 -, BeckRS 2019, 32199, Rn. 51 f.). Dies ist bei einem Gebrauchtwagen in gleicher Weise der Fall wie bei einem Neuwagen.

(iv) Auch dass ein Software-Update zur Verfügung steht, lässt den Schaden der Kläger nicht entfallen. Denn es verbleibt auch nach Aufspielen des Software-Updates ein Restschaden, weil es gleichwohl ein vom sog. Abgasskandal betroffenes Fahrzeug bleibt und auch vom Markt so bewertet wird. Damit wäre - zumal angesichts des steigenden Umweltempfindens der Bevölkerung - die Bemakelung des Fahrzeuges durch das Aufspielen des Software-Updates gerade nicht aufgehoben, sondern dauerte fort. Der Schaden, der aus der aus Sicht des Käufers ungewollten Verbindlichkeit besteht, bleibt dadurch weiterhin bestehen (vgl. OLG Düsseldorf - 18 U 16/19 - a.a.O., Rn. 36; OLG Düsseldorf - 18 U 58/18 - a.a.O., Rn. 50; vgl. OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 18 U 70/18 -, Rn. 39, juris; jeweils zu VW). Das Software-Update ist rechtlich lediglich als Angebot der Schadenswidergutmachung zu bewerten, während es bei der Beurteilung, ob ein Schaden vorliegt, allein auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses abkommt (vgl. OLG Düsseldorf - 18 U 16/19 - a.a.O., Rn. 36; OLG Düsseldorf - 18 U 58/18 - a.a.O., Rn. 50; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18 -, Rn. 20, juris).

(v) Der Schaden ist auch vom Schutzbereich der verletzten Verhaltensnorm umfasst.

Es kommt nicht darauf an, ob die VO EG 715/2007 keine Individualinteressen schützen, sondern dem Umweltschutz dienen mag. Denn die Haftung aus § 826 BGB knüpft nicht unmittelbar an den Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) 715/2007 an, sondern folgt aus der mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs verbundenen Täuschung über die Erfüllung der materiellen Typgenehmigungsvoraussetzungen (vgl. OLG Karlsruhe - 13 U 142/18 - a.a.O., Rn. 41). Der Sinn des entsprechenden Verhaltensverbots liegt in der Vermeidung solcher Schäden, wie sie die Kläger hier erlitten haben (vgl. OLG Düsseldorf - 18 U 16/19 - a.a.O., Rn. 39; OLG Düsseldorf - 18 U 58/18 - a.a.O., Rn. 54; OLG Köln - 18 U 70/18 - a.a.O., Rn. 43; jeweils zu VW).

cc) Die schädigende Handlung ist der Beklagten auch zuzurechnen. Sie bzw. ihre Organe handelten vorsätzlich.

Zwar setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, juris). Davon ist hier jedoch auszugehen. Die Beklagte hatte im Zeitpunkt ihrer Entscheidung Schädigungsvorsatz sowie Kenntnis von der Kausalität des eigenen Verhaltens für den späteren Eintritt des Schadens und der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände. Sie muss sich das Verhalten ihrer Repräsentanten, deren Wissen nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist, gemäß § 31 BGB zurechnen lassen. Dabei ist der Begriff des "anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreters" im Sinne von § 31 BGB weit auszuglegen.

Bereits die zugrunde zu legenden äußeren Umstände sprechen für ein vorsätzliches Verhalten mindestens eines Vorstandsmitglieds oder eines anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreters der Beklagten. So besteht kein Zweifel daran, dass die Motorsteuerung bewusst so wie geschehen konstruiert wurde, um die Abgaswerte im Prüfstandbetrieb zu beeinflussen und auf diese Weise die Typgenehmigung zu erlangen. Es liegt dabei auf der Hand, dass im Unternehmen der Beklagten mindestens ein handelnder Repräsentant - ein Vorstandsmitglied oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne von § 31 BGB -, der an der Entscheidung über die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung des Motors des Typs EA 897 beteiligt war, über diese Kenntnisse und Vorstellungen verfügte. Dies folgt aus der Tragweite dieser Entscheidung, indem diese Motoren konzernweit in Millionen Fahrzeuge zahlreicher verschiedener Typen eingebaut werden sollten. Überdies handelte es sich um eine Strategieentscheidung mit außergewöhnlichen Risiken für den gesamten Konzern und massiven persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen. Bei dieser Sachlage ist mehr als fernliegend, dass der Vorstand oder verfassungsmäßig berufene Vertreter nicht in den Entscheidungsprozess eingebunden gewesen sein sollen und die Entscheidung lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte, zumal diesen Mitarbeitern in Anbetracht der arbeitsrechtlichen und strafrechtlichen Risiken kein annähernd adäquater wirtschaftlicher Vorteil gegenüber gestanden hätte. Aus diesen Gründen ist es nicht anders denkbar, als dass derjenige, der die Zustimmung zur Entwicklung und zum Einsatz der in Rede stehenden Motorensteuerung in Millionen von Fahrzeugen erteilt, eine gewichtige Funktion im Unternehmen hat und mit erheblichen Kompetenzen ausgestattet ist. Soweit diese Person kein Vorstand gewesen sein sollte, muss es sich daher zumindest um einen (anderen) Repräsentanten im Sinne des § 31 BGB gehandelt haben (vgl. OLG Düsseldorf - 18 U 16/19 - a.a.O., Rn. 50; OLG Düsseldorf - 18 U 58/18 - a.a.O., Rn. 65; jeweils zu VW).

Darüber hinaus ist mehr als nur wahrscheinlich, dass dieser mindestens eine Vorstand oder (andere) verfassungsmäßig berufene Vertreter gleichzeitig den objektiven Tatbestand sowie sämtliche für den Vorsatz nach § 826 BGB erforderliche Wissens- und Wollenselemente in seiner Person verwirklichte. Denn die technischen Maßnahmen, ihre rechtswidrige Verwendung im Dieselmotor EA 897 und die dahinterstehende Motivation lassen sich nicht sinnvoll voneinander trennen, weshalb alle subjektiven Elemente zwangsläufig in der Person eines Entscheidungsträgers erfüllt sind: Ein Vorstandsmitglied oder sonstiger Repräsentant, der in Kenntnis der Funktionsweise der Motorsteuerung ihren serienmäßigen Einsatz in den Motoren anordnet oder nicht unterbindet, billigt diesen auch und ist sich der Schädigung der späteren Fahrzeugerwerber bewusst (OLG Düsseldorf - 18 U 16/19 - a.a.O., Rn. 51; OLG Düsseldorf - 18 U 58/18 - a.a.O., Rn. 66).

Insoweit ist der Vortrag der Klägerseite nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, denn die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.

Darlegungs- und beweisbelastet sind zwar insoweit grundsätzlich die Kläger. Allerdings haben diese bereits im Rahmen ihrer Möglichkeiten vorgetragen, woraus sie auf eine Kenntnis der Vorstandsmitglieder schließen. Sie haben hierzu die ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten und von VW benannt und beschrieben, warum sie angesichts der eigenen Reaktion der Beklagten und der Reaktion der Strafverfolgungsbehörden auf einen Vorsatz schließen. Eine weitere Substantiierung ist den Klägern nicht möglich, da es sich insoweit um interne Vorgänge der Beklagten handelt. Insofern wäre es daher Sache der Beklagten, im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast darzulegen, dass der Vorstand oder andere Organe trotz der internen Überprüfungsmechanismen keinerlei Kenntnis von der Verwendung der in Rede stehenden Motorsteuerungssoftware und deren Auswirkungen hatten (vgl. OLG Köln - 18 U 70/18 - a.a.O., Rn. 29 ff.; OLG Karlsruhe - 13 U 142/18 - a.a.O., Rn. 71).

Eine sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Der Gegner der primär darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 07. Dezember 1998 - II ZR 266/97 -, juris, Rn. 11). So liegt es hier, denn die Kläger haben naturgemäß keinen Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten, sondern sind insoweit auf Presseberichte und Ähnliches angewiesen (vgl. OLG Karlsruhe - 13 U 142/18 - a.a.O., Rn. 51 ff.).

Dass die Organe der Beklagten von der Konstruktion des Motors und damit von der in Rede stehenden Motorsteuerungssoftware Kenntnis hatten, hat die Beklagte nicht im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast hinreichend widerlegt. Sie hätte konkret ihre Entscheidungs- und Kontrollstrukturen darlegen müssen sowie auf welcher Entscheidungsebene innerhalb ihrer Organisation wer die Anweisung zum Einbau der problematischen Motorsteuerungssoftware gegeben hat und welche Personen bei ihr daran beteiligt waren. Indem sie dies nicht getan hat, genügt die Beklagte der sie treffenden sekundären Darlegungslast nicht (vgl. OLG Köln - 18 U 70/18 - a.a.O., Rn. 31, 33; OLG Karlsruhe - 13 U 142/18 - a.a.O., Rn. 70 ff.; OLG Düsseldorf - 18 U 16/19 - a.a.O., Rn. 57 f.; OLG Düsseldorf - 18 U 58/18 - a.a.O., Rn. 72 f.; jeweils zu VW). In einem solchen Vortrag läge auch nicht die Beschreibung von negativen Tatsachen.

Der Vortrag, dass Thermofenster von sämtlichen Herstellern eingesetzt werden und auch für zulässig und sinnvoll angesehen werden mögen, ist insoweit nicht ausreichend. Denn zum einen besagt dies nichts über die Funktionsweise des individuellen Thermofensters im Einzelnen. Jedenfalls bei dem hier in Rede stehenden Fahrzeugtyp ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt einen Rückruf an und es drohte eine Betriebsuntersagung. Der Vortrag, das Thermofenster sei eine offen erkennbare technische Einrichtung, ist auch nicht geeignet, einen Vorsatz entfallen zu lassen, denn augenscheinlich erlangte die Beklagte eine Typgenehmigung für das Fahrzeug und dennoch wurde später der Rückruf angeordnet. Dass sie die Typgenehmigungsbehörde auf das Thermofenster (oder die Funktionsweise des SCR-Katalysators) hingewiesen hätte, macht die Beklagte selbst nicht geltend. Insoweit ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass die Emissionsregelungen grundsätzlich im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise wie auf dem Prüfstand arbeiten mögen, denn die Beklagte trägt selbst vor, dass der Fahrzyklus auf dem Prüfstand, der NEFZ, vom Betrieb im Straßenverkehr abweicht, so dass eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht nur dann vorliegen kann, wenn das Fahrzeug den Prüfstand erkennt, sondern auch dann, wenn die Abgasbehandlung wie hier beim NEFZ schlicht anders arbeitet, weil dann in anderer Weise gefahren wird und höhere Temperaturen erreicht werden.

Insbesondere entfallen Vorsatz und sekundäre Darlegungslast der Beklagten nicht, weil es sich um einen Gebrauchtwagen handelt. Denn einem Fahrzeughersteller ist bekannt, dass Fahrzeuge regelmäßig weiterverkauft werden. Die drohende Betriebsuntersagung trifft einen Gebrauchtwagenkäufer genauso wie den Erwerber eines Neufahrzeugs und das musste den Verantwortlichen bei der Beklagten auch klar sein.

dd) Das Verhalten der Beklagten war auch sittenwidrig.

Unter einer gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltensweise versteht man eine Handlung, die nach Inhalt und Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das heißt mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. 2020, § 826 Rn. 4 m.w.N.). Abzustellen ist auf die in der Gemeinschaft oder in der beteiligten Gruppe anerkannten moralischen Anschauungen. Das Durchschnittsmaß von Redlichkeit und Anstand ist zugrunde zu legen; etwaige Missbräuche, die sich in bestimmten Kreisen gebildet haben, sind nicht zu beachten (BGH, Urteil vom 09. Juli 1953 - IV ZR 242/52 -, juris, Rn. 8). Besonders strenge Anschauungen sind ebenso wie besonders laxe Auffassungen unbeachtlich (Palandt/Ellenberger, BGB a. a. O, § 138 Rn. 2 ff.). Hinzutreten muss zu der objektiven Sittenwidrigkeit eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (Palandt/Sprau, a.a.O., § 826 Rn. 4 m.w.N.). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht, nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (BGH, Urteil vom 20. November 2012 - VI ZR 268/11 -, juris, Rn. 25 m.w.N.; BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12 -, juris, Rn. 14 m.w.N).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig einzustufen. Denn die Täuschung durch die Beklagte diente - andere Motive sind weder von der Beklagten dargelegt noch sonst ersichtlich - dem Zweck, zur Kostensenkung (und möglicherweise zur Umgehung technischer Probleme) rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen (vgl. OLG Düsseldorf - 18 U 16/19 - a.a.O., Rn. 26 ff.; OLG Düsseldorf - 18 U 58/18 - a.a.O., Rn. 41 ff.; OLG Karlsruhe - 13 U 142/18 - a.a.O., Rn. 31 ff.; jeweils zu VW). Schon dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden gibt dem Handeln der Beklagten das Gepräge der Sittenwidrigkeit. Hinzu tritt, dass die Beklagte durch die Manipulation der Motorsteuerung einen Teil des Motors beeinflusst hat, den ein technischer Laie keinesfalls und selbst ein Fachmann nur mit Mühe durchschaut, so dass die Entdeckung mehr oder weniger vom Zufall abhing. Ein solches die Verbraucher täuschendes Verhalten ist auch bei Anwendung eines durchschnittlichen, nicht übermäßig strengen Maßstabs als sittenwidrig anzusehen. Das Verhalten der Beklagten wiegt umso schwerer, als es sich beim Kauf eines PKW für viele Verbraucher um eine wirtschaftliche Entscheidung von erheblichem Gewicht mit oft deutlichen finanziellen Belastungen handelt, die durch das unredliche Verhalten der Beklagten nachteilig beeinflusst worden ist. Dies gilt auch für den Erwerb eines Gebrauchtwagens. Dazu, dass es insoweit nicht auf die allgemeine Üblichkeit von Thermofenstern und die Maßgeblichkeit des NEFZ für die Erlangung der Typgenehmigung ankommt, wird auf die Ausführungen zum Vorsatz Bezug genommen.

b)

Rechtsfolge der gegen die guten Sitten verstoßenden vorsätzlichen Schädigung ist ein Anspruch der Kläger auf Schadensersatz. Dieser Anspruch geht dahin, dass die Beklagte die Kläger so stellen muss, wie diese ohne die Täuschung über die nicht gesetzeskonforme Motorsteuerungssoftware gestanden hätten. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Kläger wie jeder verständige, Risiken meidende Kunde bei Kenntnis des Sachverhalts und der damit verbundenen Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis den Kaufvertrag über das Fahrzeug nicht geschlossen hätten. Besteht der Schaden in dem Abschluss eines nachteiligen Vertrags, richtet sich der Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses, so dass der Geschädigte Befreiung von den vertraglichen Verpflichtungen verlangen kann (Palandt/Sprau a.a.O., § 826 Rn. 15 und Einf v § 823 Rn. 24). Die Beklagte muss danach die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis gegen Herausgabe des Fahrzeugs erstattet (vgl. OLG Düsseldorf - 13 U 81/19 - a.a.O., Rn. 46 ff.).

Die Beklagte hat daher grundsätzlich den Kaufpreis in Höhe von 46.100,00 Euro Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs zu erstatten. Dabei müssen sich die Kläger allerdings im Wege der Vorteilsausgleichung die gezogenen Nutzungen durch das Fahren des Fahrzeugs anrechnen lassen. Dem Abzug der Nutzungsentschädigung kann nicht entgegengehalten werden, dass die Beklagte als deliktischer handelnder Schädiger treuwidrig entlastet würde. Diese Auffassung vernachlässigt, dass die deutsche Zivilrechtsordnung als Rechtsfolge einer unerlaubten Handlung nur den Schadensausgleich (§§ 249 ff. BGB), nicht aber eine Bereicherung des Geschädigten vorsieht. Die Bestrafung und - im Rahmen des Schuldangemessenen - Abschreckung sind mögliche Ziele des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, wobei die Geldstrafe oder -buße allerdings an den Staat fließt, nicht aber Ziele des Zivilrechts (OLG Düsseldorf - 18 U 16/19 - a.a.O., Rn. 68; OLG Düsseldorf - 18 U 58/18 - a.a.O., Rn. 83). Dabei ist der Nutzungsersatz auch nicht von einer geringeren Bemessungsgrundlage als dem Kaufpreis zu errechnen (OLG Düsseldorf - 13 U 81/19 - a.a.O., Rn. 49). Die Kläger tragen nicht vor, inwieweit der Kaufpreis konkret überhöht sein soll.

Die Berechnung dieser Nutzungsentschädigung erfolgt nach höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung nach der Formel:

Bruttokaufpreis x gefahrene km ÷ im Zeitpunkt der Übergabe zu erwartende Restnutzungsdauer, wobei Berechnungszeitpunkt der Schluss der mündlichen Verhandlung ist (vgl. BGH, Urteil vom 09. Dezember 2014 - VIII ZR 196/14 -, juris; OLG Düsseldorf - 18 U 16/19 - a.a.O., Rn. 66; OLG Düsseldorf - 18 U 58/18 - a.a.O., Rn. 81).

Die für einen Neuwagen erwartbare Gesamtlaufleistung schätzt das Gericht in Anwendung von § 287 ZPO für das hier in Rede stehende Model Audi A6 Avant 3.0 TDI quattro S auf 300.000 Kilometer (vgl. OLG Düsseldorf - 13 U 81/19 - a.a.O., Rn. 50 ebenfalls zum Motor EA 897 und die Rechtsprechungsübersicht bei Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. 2017, Rn. 3574). Zum Zeitpunkt des Erwerbs betrug die erwartbare Restlaufleistung daher 291.230 Kilometer.

Am 17.02.2020 hatte das Fahrzeug unstreitig einen Kilometerstand von 98.894 Kilometern und beim Erwerb einen solchen von 8.770 Kilometern. Da der Liefertermin der 30.05.2016 war, haben die Kläger mit dem Fahrzeug in einem Zeitraum von 1.359 Tagen (30.05.2016 bis 17.02.2020) 90.124 Kilometer zurückgelegt, also pro Tag durchschnittlich 66,32 Kilometer. Das Gericht schätzt daher den Kilometerstand des in Rede stehenden Fahrzeugs am Tag der letzten mündlichen Verhandlung, dem 19.02.2017, auf 99.026,64 Kilometer (98.894 + 132,64). Damit ergibt sich ein Nutzungsersatz in Höhe von 15.675,34 Euro (46.100 x 99.026,64 ÷ 291.230). Der Kaufpreis in Höhe von 46.100,00 Euro abzüglich 15.675,34 Euro ergibt den tenorierten Betrag von 30.424,66 Euro. Die Ansprüche auf Erstattung des Kaufpreises und der Anspruch auf Nutzungsentschädigung sind zu saldieren (vgl. OLG Düsseldorf - 18 U 16/19 - a.a.O., Rn. 64; OLG Düsseldorf - 18 U 58/18 - a.a.O., Rn. 79).

2.

Der Anspruch auf Zinsen ab dem 10.08.2019 folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Kläger ließen die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 09.07.2018 zur Erstattung des Kaufpreises bis zum 09.08.2018 Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs auffordern.

Dagegen steht den Klägern kein Anspruch Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 03.05.2016 zu. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB, da die Kläger keinen Kaufvertrag mit der Beklagten abgeschlossen haben, sondern diesen ein deliktsrechtlicher Anspruch gegen die Beklagte zusteht. Jedoch folgt ein solcher Anspruch auch nicht aus § 849 BGB. Der Regelung kann kein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahin entnommen werden, dass deliktische Schadensersatzansprüche stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen seien. Vielmehr ist maßgeblich der Zweck der Norm zu berücksichtigen, den später nicht mehr nachholbaren Verlust der Nutzbarkeit einer Sache auszugleichen. Dieser Schutzzweck ist hier jedoch nicht betroffen, da die Kläger zwar einen Geldbetrag in Höhe des Kaufpreises weggegeben haben, sie dafür im Gegenzug aber das streitgegenständliche Fahrzeug erworben haben, das sie anschließend jederzeit nutzen konnten, worauf ein etwaiger Minderwert des Fahrzeuges keinen Einfluss hat (OLG Düsseldorf - 18 U 16/19 - a.a.O., Rn. 76 ff.; OLG Düsseldorf - 18 U 58/18 - a. a. O, Rn. 97 ff.; jeweils m.w.N.).

3.

Die Kläger haben zudem Anspruch auf die Feststellung, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet, §§ 293, 298 BGB. Denn sie ließen die Beklagte wie ausgeführt auffordern, den Kaufpreise Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs zu erstatten. Leistungsort für die Rückgewähr des Fahrzeugs ist der Wohnsitz der Kläger. Eine ausdrückliche oder stillschweigend getroffene Vereinbarung zwischen den Parteien liegt nicht vor. Der Leistungsort bestimmt sich gemäß § 269 Abs. 1 BGB in einem solchen Fall aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses. Da das ursprüngliche Schuldverhältnis, der Kaufvertrag, nicht zwischen den Parteien bestand, kann dieser nicht zur Bestimmung des Leistungsortes herangezogen werden. Das zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis beruht auf einer Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB. Der Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung spricht dafür, den Geschädigten nicht damit zu belasten, das Fahrzeug zu der Beklagten als Schädigerin transportieren zu müssen (OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18 -, Rn. 116, juris). Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass die Kläger sich keine Nutzungsentschädigung anrechnen ließen. Denn der dem Verkäufer zugeflossene Kaufpreis darf grundsätzlich in voller Höhe zurückverlangt werden, sofern der Verkäufer noch keine Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt hat. Es stellt keine unzulässige Bedingung dar, wenn der Käufer sein Rückgabeangebot mit dem Verlangen kombiniert, den gezahlten Kaufpreis ohne Berücksichtigung einer geschuldeten Nutzungsvergütung (Gebrauchsvorteile) zurückzuzahlen (Reinking/Eggert a.a.O., Rn. 1209). Zudem hat die Beklagte die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche stets vollumfänglich zurückgewiesen.

4.

Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 826, 249 BGB. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage zur Wahrnehmung der Rechte der Kläger erforderlich und zweckmäßig und stellt deshalb einen Schaden im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB dar. Dabei war lediglich ein Anspruch auf Freistellung, nicht auf Zahlung, zuzuerkennen, denn die Beklagte hat bestritten, dass die Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der beantragten Höhe beglichen haben, und die Kläger haben hierzu nicht weiter vorgetragen. Für diesen Anspruch ist der Gegenstandswert im Zeitpunkt der vorgerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts maßgebend, so dass vom Kaufpreis der damalige, geringere Nutzungswertersatz abzuziehen ist (OLG Düsseldorf - 18 U 58/18 - a. a. O, Rn. 94). Der Kilometerstand des Fahrzeugs wird in dem anwaltlichen Schreiben vom 09.07.2018 nicht mitgeteilt. Wegen der vorstehend ermittelten durchschnittlichen täglichen Nutzung von 66,32 Kilometern schätzt das Gericht diesen auf 59.902,72 Kilometer ((771 x 66,32) + 8770). Dies ergibt eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 9.482,25 (46.100 x 59.902,72 ÷ 291.230) und damit einen Gegenstandswert in Höhe von 36.617,75 Euro.

Auf Basis eines Gegenstandswerts in Höhe von 36.617,75 Euro betragen die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestehend aus einer 1,3-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer 1.590,91 Euro.

Der Zinsanspruch insoweit ab dem 31.10.2018 folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Klage wurde der Beklagten am 30.10.2018 zugestellt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Kläger sich keinen Nutzungsersatz anrechnen lassen wollten.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

Streitwert: 46.100,00 Euro

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/mgladbach/lg_moenchengladbach/j2020/2_O_167_18_Urteil_20200311.html - DE:LGMG:2020:0311.2O167.18.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum