Das Verkehrslexikon

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Landgericht Wuppertal v. 20.02.2020: Unsubstantiierte Klage im Diesel-Skandal bei fehlendem Nachweis einer Abschalteinrichtung; kein Zinsanspruch nach § 849 BGB.




Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 20.02.2020 - 1 O 278/19) hat entschieden:

   Die Behauptung, ein Fahrzeug verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung und sei vom "Diesel-Skandal" betroffen, ist unsubstantiiert, wenn nicht vorgetragen wird, dass der eingebaute Motor ein solcher ist. Ein Anspruch auf 4 Prozent Zinsen auf den Kaufpreis aus § 849 BGB besteht nicht, da der Käufer für das gezahlte Geld die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeuges erhalten hat und das Geld somit nicht ersatzlos entzogen wurde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.)

Die Behauptung der Klägerin, ihr Fahrzeug verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung und sei vom sogenannten "Diesel-Skandal" betroffen, ist unsubstantiiert und erfolgt ins Blaue hinein(vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2018, 22 U 95/18). Die umfangreichen Ausführungen zu nach Ansicht der Klägerin unzulässigen Abschalteinrichtungen bei von der Firma Audi AG mögen zutreffend sein. Es ist aber weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das in dem Fahrzeug der Klägerin eingebaute Fahrzeug ein solcher Motor ist. Dagegen spricht vielmehr, dass die Klägerin nicht im Rahmen einer Rückrufaktion zur Vorstellung des Fahrzeuges aufgefordert worden ist. Das als Anlage K3a eingereichte Schreiben des Karftfahrt-Budesamtes ist nicht an die Klägerin gerichtet, das die Anrede "Sehr geehrter Herr …" lautet.

2.)

Überdies hat die Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus § 849 BGB, einen Anspruch auf 4 Prozent Zinsen auf den Kaufpreis von 66.525,26 €. Für das zum Erwerb des Fahrzeuges gezahlte Geld hat sie als Äquivalent die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeuges erhalten, so dass ihr das Geld nicht ersatzlos entzogen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1983, VI ZR 191/81, Rdnr. 10 f, zitiert nach juris).

Mangels Ansprüche in der Hauptsache hat die Klägerin gegen die Beklagte auch keine Zinsansprüche, Ansprüche auf Ersatz der ihr entstandenen vorgerichtlichen Kosten sowie keinen Anspruch auf Feststellung, dass ein Anspruch aus unerlaubter Handlung herrührt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen stützen sich auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 66.156,19 €

Der Streitwert setzt sich zusammen aus 53.252,11 €, dem Hauptantrag aus dem Klageantrag zu 1.), und weiteren 12.904,08 € aufgrund der Forderung der Verzinsung von 4%, die als Anspruch auf einen pauschalierten Schadenersatz eine den Streitwert erhöhende weitere Hauptforderung darstellt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2020/1_O_278_19_Urteil_20200220.html - DE:LGW:2020:0220.1O278.19.00

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