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Sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB handelt, wer eine Sache, von deren Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt, dass die Sache von dem Erwerber in unverändert mangelhaftem Zustand an ahnungslose Dritte veräußert wird. Ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn ein für den Betrieb im Straßenverkehr vorgesehenes Fahrzeug nicht zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig ist, weil der Hersteller die erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen durch eine Täuschung erwirkt hat. Es ist zu unterstellen, dass verfassungsmäßig berufene Vertreter des Herstellers Kenntnis von der manipulierten Motorsoftware hatten und die Fahrzeuge dennoch vertreiben ließen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |