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Ein Käufer hat gegen den Hersteller eines Pkw, der wegen der Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung technisch mangelbehaftet ist, einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Ein Schaden liegt vor, wenn der Abschluss eines Geschäfts nicht den Zielen des Geschädigten entspricht, insbesondere wenn die Typengenehmigung und Betriebszulassung des Pkw nicht ohne verheimlichte Manipulation erwirkt wurden und rechtliche Unsicherheiten drohen. Den Kläger trifft keine Schadensminderungspflicht in Gestalt der Teilnahme an der Rückrufaktion des Herstellers, da berechtigte Zweifel an der dauerhaften Behebung des Mangels und der Vermeidung neuer Probleme bestehen und ein merkantiler Minderwert verbleibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |