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Ein deliktischer Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller wegen des Einbaus eines Thermofensters folgt weder aus § 826 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB. Im Hinblick auf die unstreitig verbaute Abschaltautomatik in Form eines Thermofensters handelte der Hersteller jedenfalls nicht sittenwidrig, da es an der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens fehlt. Die Vorschriften des BImSchG bzw. der EG-FGV sind keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, da sie nicht dem Schutz von Vermögensinteressen des Autokäufers dienen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |