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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB besteht, wenn der Fahrzeughersteller die im Emissionskontrollsystem des Motors installierten Schaltkriterien bewusst so gewählt hat, dass die Aufheizstrategie auf einem Prüfstand nicht abgeschaltet wird, um Emissionsgrenzwerte einzuhalten, während sie im realen Verkehr abgeschaltet wird. Die Schädigung der Käufer durch eine solche sittenwidrige und vorsätzliche Täuschung liegt in der Belastung mit einer Kaufentscheidung, die bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht getroffen worden wäre, da kein vernünftiger Käufer das Risiko einer möglichen Stilllegung des Fahrzeugs eingehen würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |