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Zur Entscheidung über eine (unzulässige) weitere Beschwerde des Betroffenen gegen die Ablehnung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung zur Verhandlung über seinen Einspruch in einer Bußgeldsache ist der Einzelrichter des Bußgeldsenats nach § 80a Abs. 1 OWiG berufen. (Leitsätze des Gerichts) |