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Bei Verhängung einer Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro ohne Nebenfolge ist die Rechtsbeschwerde nur unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 OWiG zuzulassen; im Zulassungsverfahren ist unbeachtlich, ob vor Erlass des angefochtenen Urteils ein Verfahrenshindernis entstanden ist (§ 80 Abs. 5 OWiG). Fehler und Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung des Tatortes stellen die Identität der Tat und damit die sachliche Abgrenzungsfunktion des Bußgeldbescheides nicht in Frage, sofern die Tat durch andere Umstände genügend konkretisiert bleibt. Ein Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur verletzt, wenn die Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruht, der seinen Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages des Betroffenen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |