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Den im Straßenverkehr unter THC-Einfluss angetroffenen Fahrerlaubnisinhaber, der sich darauf beruft, es habe sich um einen einmaligen, gleichsam experimentellen Konsum ohne Wiederholungsgefahr gehandelt, trifft eine Mitwirkungsobliegenheit, die näheren Umstände dieses Konsums in substantiierter, widerspruchsfreier und inhaltlich nachvollziehbarer Weise zu schildern. Kommt der Betroffene dieser Erklärungsobliegenheit nicht nach oder verfehlt seine Darstellung hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit die genannten Anforderungen, kann ohne weiteres auf einen mehrmaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum geschlossen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |