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Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht; schon der einmalige Konsum ist ausreichend. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung nach Betäubungsmittelkonsum setzt regelmäßig den Nachweis einer einjährigen Abstinenz und eine medizinisch-psychologische Untersuchung voraus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |