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Die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall gehört nicht zu den erforderlichen Kosten der Schadenswiederherstellung, wenn der Geschädigte selbst Rechtsanwalt ist und der Schadensfall aus ex ante Sicht einfach gelagert ist und keine Probleme oder Widerstand des Schädigers erkennen lässt. Ein Rechtsanwalt ist aufgrund seiner Fachkenntnisse in der Lage, einen solchen Schadensfall selbst abzuwickeln. Ergeben sich im Laufe der Schadensabwicklungen Probleme oder Widerstand des Schädigers, so kann die Einschaltung eines Rechtsanwaltes (auch durch einen Rechtsanwalt selbst) durchaus erforderlich werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |